Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin mit dem Begleitschreiben unbestrittenermassen gewisse Vorbehalte angebracht, die letztlich auch von ihr zu verantworten sind. Allerdings sind die Widersprüche augenfällig: Einerseits hat die Beschwerdeführerin mit der Einreichung ihres Angebots akzeptiert, dass eigene AGB nicht beachtlich sind. Es geht nämlich bereits aus der Ausschreibung aus Ziffer 4.2. klar hervor, dass die AGB der Anbieter nicht anerkannt werden. Andererseits hat die Beschwerdeführerin sowohl für die Anlieferung als auch für die erschwerte Einbringung und den Ablad einen entsprechenden Preis offeriert. Diese Widersprüche hätten der Vorinstanz auffallen müssen.