Insbesondere die folgenden allgemein gehaltenen Bedingungen auf der zweiten Seite lassen diesen Schluss zu. Ein Verweis auf die eigenen AGB, Ausführungen zu den Lieferbedingungen, der Haftungsausschluss sowie vom Lieferumfang ausgeschlossene zusätzliche Dienstleistungen wie «erschwerte Einbringung» sind im normalen Geschäftsverkehr durchaus übliche Bedingungen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei dem Schreiben eben nicht um ein auf das vorliegende Verfahren angepasstes Begleitschreiben handelt, scheinen damit zuzutreffen. Auch scheint es glaubhaft, dass es nicht die eigentliche Absicht der Beschwerdeführerin gewesen ist, Vorbehalte anzubringen.