Die Vorinstanz hat in ihrer Quadruplik vom 9. April 2021 keine ergänzenden Ausführungen zum Streitgegenstand gemacht. 4.2 Würdigung 4.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Begleitschreiben an die Vorinstanz vom 16. Oktober 202067 verbindliche und damit zu beachtende Vorbehalte angebracht hat.