Es sei daran zu erinnern, dass sich die dem öffentlichen Vergaberecht unterstehende Vorinstanz auch als private Trägerin an minimalen Rechtsprinzipien zu messen habe. Lege sie ihrem Vergabeentscheid eine diametral andersgelagerte als die offengelegte Ausschlussbegründung zugrunde, liege entweder eine unrichtige Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts oder aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. ein Handeln wider Treu und Glauben vor. Ein derart gefällter Vergabeentscheid sei rechtlich fehlerhaft und folglich aufzuheben. 65 Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. März 2021, Rz. 4 ff., S. 2