Demnach bestehe zwischen den Ausschlussgründen gemäss Vergabeantrag faktisch wie auch rechtlich ein Unterschied. Es wäre der Vorinstanz auch zumutbar gewesen, zwischen diesen zwei Punkten formell zu unterscheiden, zumal sie die Beschwerdeführerin genau aus einem formellen Grund aus dem Vergabeverfahren habe ausschliessen wollen.