Das konzeptuelle Verständnis der Fragelisten der Vorinstanz widerspreche sodann ihren eigenen Ausführungen, wonach gerade das von der Beschwerdeführerin irrtümlich eingereichte Begleitschreiben eine unerlaubte «Veränderung der Angebotsunterlagen» bewirkt habe. Somit frage sich, wo sonst Vorbehalte hätten gültig vorgebracht werden können, ohne eine Abänderung zu bewirken. Die vorgegebenen Angebotsformulare hätten hierzu keine andere Stelle vorgesehen. Daraus müsse geschlossen werden, dass Vorbehalte eben doch einzig unter dem Titel «Abweichungen» in den Fragelisten vergaberechtlich hätten angebracht werden dürfen.65