32/44 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.52 Zunächst handle es sich auch nach der Argumentationslogik der Vorinstanz zumindest bei den monierten Verbindungskabeln des Batteriesicherungskastens um eine technische Spezifikation, welche demnach gerade (und einzig) in den Fragelisten abgehandelt hätte werden müssen. Hier habe die Beschwerdeführerin aber keine Vorbehalte angebracht.