Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. März 2021 nimmt die Beschwerdeführerin zu den Noven der Duplik wie folgt Stellung: Zur Behauptung, die Fragelisten seien einzig zum Anbringen technischer Vorbehalte vorgesehen, bringe die Vorinstanz neu vor, es handle sich bei den Fragelisten um ein Standardformular, welches zur Anmerkung funktionaler Abweichungen von den technisch definierten Anforderungen genutzt werden könne. Sinngemäss seien anderweitige Vorbehalte ausserhalb der Fragelisten anzubringen, bspw. im Begleitschreiben der Beschwerdeführerin. Solche Vorbehalte seien demnach ebenfalls gültig. 64 Beschwerdeduplik vom 11. März 2021, Rz. 13 ff., S. 5 f.