Wie bereits in der Vernehmlassung dargelegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, seien ihr auf deren erste Nachfrage am 5. Januar 2021 denn auch die vollständigen Gründe für den Ausschluss aus dem Verfahren mündlich erläutert und mit Schreiben an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2021 schriftlich bestätigt worden. Aus der unterschiedlichen Wortwahl, jedoch identischem Sachinhalt, ein Nachschieben von Gründen und damit eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes zu generieren, erscheine sachfremd und nähere sich seinerseits dem überspitzten Formalismus.64 4.1.6 Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. März 2021 (Triplik)