Ob das Begleitschreiben mit vergabewidrigen Bedingungen als unerlaubte Veränderung gewertet werde oder ob die damit angebrachten Vorbehalte inhaltlich unter Ziff. 5 der wesentlichen Formfehler subsumiert würden, sei im Resultat unerheblich. In beiden Fällen handle es sich um wesentliche Formfehler, die (wie in den Unterlagen angedroht) zum Ausschluss führen würden. Inwieweit sich das Verhalten der Vergabestelle damit als intransparent erweise oder gegen Treu und Glauben verstossen solle, sei nicht nachvollziehbar. Die zuständigen Instanzen der Vorinstanz hätten den Entscheid unter vollständiger Kenntnis des Sachverhalts getroffen.