Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz hinsichtlich Abschlusserlaubnis nach Zuschlagsverfügung an ihre eigenen Vorgaben gebunden sei. Die enge Wechselwirkung zwischen Vergabe- und Zivilrecht sei im Übrigen nie bestritten worden, hingegen scheine die Beschwerdeführerin deren Auswirkungen in ihren Erwägungen zu verkennen. Dass der Anbieter im Fall einer wesentlichen Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen vom Verfahren ausgeschlossen werden könne, sei allen Anbietern durch die Vorinstanz in den Ausschreibungsunterlagen hinreichend klar bekannt gegeben worden.