Ob und wie ein Vertrag gültig zustande komme, richte sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Zivilrecht, nicht nach dem Vergaberecht. Die Annahme der Beschwerdeführerin, der den Ausschreibungsunterlagen beigelegte Werkvertrag sei in dem Sinne verbindlich, als dass der Vertrag mit Einreichung einer Offerte bereits gültig zustande gekommen sei, sei vergaberechtlich falsch und widerspreche im vorliegenden Fall aufgrund der abweichenden Bedingungen selbst den zivilrechtlichen Regeln eines gültigen Vertragsschlusses. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz hinsichtlich Abschlusserlaubnis nach Zuschlagsverfügung an ihre eigenen Vorgaben gebunden sei.