Der Umkehrschluss der Beschwerdeführerin, dass sämtliche weiteren Bedingungen und Vorbehalte ausserhalb dieses Formulars nicht «gültig» oder unbeachtlich seien, sei falsch. Die Beschwerdeführerin vermische bei der Begründung, weshalb die Abweichungen im Begleitschreiben im Rahmen des Vergabeverfahrens unbeachtlich seien, weiterhin zivil- resp. vertragsrechtliche mit vergaberechtlichen Instrumenten. Ob und wie ein Vertrag gültig zustande komme, richte sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Zivilrecht, nicht nach dem Vergaberecht.