Technische Geräte könnten aus verschiedenen Gründen (wie insb. Konstruktionsart oder Patente) nie vollständig identisch sein, weshalb der Beschaffungsgegenstand mit funktionalen Anforderungen definiert werde. Mit den von den Anbietern in der Frageliste einzufüllenden Angaben würden die technischen Spezifikationen ihrer Geräte abgefragt, um im Rahmen der Offertprüfung die funktionale Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des Pflichtenheftes zu bestimmen. In Ziff. 1.3 der Formulare hätten die Anbieter demnach einzig sich auf die zuvor definierten technischen Anforderungen beziehende Abweichungen und Optionen anführen können.63