gestützt auf den Umstand, dass sie in den Fragelisten keine Vorbehalte angebracht habe, zum Schluss, dass sie keine «gültigen» Vorbehalte angebracht habe und bezeichne die abweichende Auslegung der Vorinstanz als vergaberechtlich «sinnwidrig». Sie verkenne mit dieser Argumentation sowohl den Zweck der Fragelisten als auch die Beachtlichkeit und Massgeblichkeit der mit der Offerte insgesamt geäusserten Bedingungen. Mit den Fragelisten referenziere die Beschwerdeführerin offensichtlich auf die Formulare E05 für die Lose 1 und 2. Bei diesen Formularen handle es sich um Fragelisten zur funktionalen Beurteilung der anzubietenden Leistungen.