Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Preisabweichungen würden ebenfalls bestritten. In ihrer Offerte vom 16. Oktober 2020 habe sie explizit eine einfache Einbringung und Montage62 verrechnet und im Begleitschreiben die separate Verrechnung nach Aufwand festgelegt, ohne diesen festzulegen. Die in der Beschwerde angeführten, nicht belegten Zusatzkosten von maximal CHF 500.00 pro Standort resp. der Verweis auf die tiefen Kranbenutzungskosten könnten nicht widerlegen, dass die Ausschreibungsunterlagen den Einbezug der erschwerten Einbringung sowie das entsprechende Offerieren vorschreiben würden.