Der Behauptung, dass die Angaben im Begleitschreiben in sich durch ihre Widersprüchlichkeit hätten auffallen müssen, könne die Vorinstanz nicht nachvollziehen. Insbesondere sei nicht klar, aus welchem Grund der Hinweis, dass die erschwerte Einbringung vom üblichen Lieferumfang ausgeschlossen sei und daher zusätzlich nach Aufwand verrechnet würde, widersprüchlich sei. Die Beschwerdeführerin selber führe an, dies entspreche ihren Bedingungen in «nahezu jedem Projekt».61 Die von der Beschwerdeführerin behaupteten offensichtlichen Widersprüchlichkeiten zwischen den Offertformularen/Leistungsverzeichnissen und dem Begleitschreiben seien für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar.