Für die Vorinstanz habe damit keinerlei Anlass zu zweifeln bestanden, dass mit dem Schreiben von den Ausschreibungsbedingungen abweichende Leistungs- und Vertragsinhalte eingegeben werden sollten. Es sei zu Recht auf eine Rückfrage im Rahmen des Bereinigungsverfahrens verzichtet worden, da es keine Unklarheiten zu bereinigen gegeben habe.