Dass die Beschwerdeführerin geltend mache, ein solches Schreiben werde nahezu jedem Projekt angefügt, bestätige vielmehr die Auslegung der Vorinstanz, dass die dabei angeführten Abweichungen von den Vorgaben in der Ausschreibung bewusst gemacht und den üblichen Geschäftsvorgaben der Beschwerdeführerin entsprechen würden. Die auf Seite 2 des Begleitschreibens angeführten, hier strittigen Bedingungen seien zudem als integraler Teil der eingereichten Offerte selber ebenfalls beigefügt worden, was kaum mit einem generischen Versehen begründet werden könne.