Ein einfacher Blick in die Fragelisten hätte auch diesen Punkt geklärt. Es sei für die Beschwerdeführerin mit Blick auf die für sie aufwändige Offerterstellung nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesen vergleichsweise minimalen Aufwand nicht getätigt zu haben scheint, sondern sich mit der einfachen Konsultierung des Begleitschreibens zufrieden gab, um die Beschwerdeführerin daraufhin vom Vergabeverfahren auszuschliessen.60 4.1.5 Beschwerdeduplik vom 11. März 2021