dass die Angaben im Begleitschreiben in einem objektiv und für sie umso leichter erkennbaren Widerspruch zu den Angaben in den von ihr bereitgestellten Offertenformularen und Leistungsverzeichnissen ständen, sei nicht plausibel. Sollte dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, würde dies bedeuten, dass die Vorinstanz die Offerte der Beschwerdeführerin inhaltlich über das Begleitschreiben hinaus gar nie geprüft hätte und demnach wiederum ihren vergaberechtlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre. Der Widerspruch hätte sich mit einem einfachen Blick in die Fragelisten geklärt.