Diese widersprüchliche Aussage sei zwar – zugegeben – unschön, verdeutliche aber die Inkonsistenz des Begleitschreibens, welches damit offensichtlich flüchtigkeitshalber redigiert worden sei. Dieser textliche Widerspruch hätte bereits im Rahmen einer aufmerksamen Offertenprüfung auffallen müssen, jedenfalls bestünden entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bereits im Begleitschreiben selbst eindeutige Auffälligkeiten und Unklarheiten.