Hierzu bleibe einzig anzumerken, dass die angeblich von der Beschwerdeführerin im Begleitschreiben gemachten «derart präzisen» Anforderungen/Vorgaben generalistischer Natur seien. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin angebotenen Produkte (USV-Anlagen) und Lieferungs- und Installationsarbeiten seien die genannten Positionen bei nahezu jedem Projekt angefallen, was auch der Grund sei, weshalb das Löschen der entsprechenden Vorgaben aus dem Begleitschreiben untergegangen sei. Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, seien die im Begleitschreiben angebrachten Anmerkungen bereits in sich widersprüchlich: