Wenn überhaupt, hätte es sich wiederum um eine mit einem Telefonat klärbare Unklarheit gehandelt. Unter dem Verhältnismässigkeitsprinzip und aufgrund der vergaberechtlichen Vorgaben an die Vergabestelle hätte die Unklarheit im Rahmen des Offertenbereinigungsverfahrens thematisiert werden müssen. Es liege nicht mehr im freien Ermessensspielraum der Vergabestelle, nachzufragen, sondern in ihrem behördlichen Pflichtbereich.59