Diese Mehrkosten in der Höhe von unter einem Prozent (< 1%; CHF 1'500.00 zu CHF 157’692.40) stünden in keinem Verhältnis zum offerierten Gesamtoffertenbetrag. Dass sich die Mehrkosten für eine (nicht erwartete, nicht offerierte und aufgrund der Zweifelsfallregelung auch nicht in Rechnung stellbare) erschwerte Einbringung in einem moderaten Bereich befunden hätten, wäre auch für die Vorinstanz bestimmbar gewesen. Eine ungefähre Annäherung an diese Mehrkosten könne mit Verweis auf die von der Vorinstanz berechneten Kosten für die Miete eines Krans zur Vertikaleinbringung erfolgen.