Bei der Offerterstellung sei die Beschwerdeführerin nicht von einer erschwerten Einbringung ins Gebäude ausgegangen – die generischen Anmerkungen im Begleitschreiben sollten denn auch nicht das Feld für eine solche öffnen. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde zudem dargelegt, dass sich die Mehrkosten für eine –von ihr nicht erwartete oder in der Offerte einkalkulierte – erschwerte Einbringung ins Gebäude lediglich auf ca. CHF 1'500.00 belaufen hätten. Alle übrigen Erschwernisse seien gemäss Leistungsverzeichnis einkalkuliert worden. Diese Mehrkosten in der Höhe von unter einem Prozent (< 1%;