Zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren hätten jedoch auch gemäss der von der Vorinstanz referenzierten Lehrmeinung einzig Positionen geführt, die Richtpreise angeben und/oder welche die kalkulierten Mengen bzw. Einheitspreise nicht angeben würden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin aber alle geforderten Leistungen durch Einfügen nummerischer Mengen- und Preiswerte im von der Vergabestelle vorgegebenen Leistungsverzeichnis gültig offeriert, womit keine abstrakten Einheitspreise, sondern bestimmte Zahlenwerte vorgelegen seien.