Darüber hinaus unterstelle die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erstmals, sie habe die Abänderung ihrer Offerte beabsichtigt, indem sie «nicht bestimmbare Werte» einzuführen versucht habe. Zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren hätten jedoch auch gemäss der von der Vorinstanz referenzierten Lehrmeinung einzig Positionen geführt, die Richtpreise angeben und/oder welche die kalkulierten Mengen bzw. Einheitspreise nicht angeben würden.