Auf Rückfrage hin hätte die Beschwerdeführerin klarstellen können, dass diese Ausführungen ungewollt erfolgt und demnach nicht zu beachten seien. Das Risiko einer nachträglichen Einflussnahme auf das offerierte Preis-/ Leistungsverhältnis habe demnach zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es habe aber eine Pflicht der Vorinstanz zur Nachfrage bestanden. Indem sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, habe sie entgegen der vergaberechtlich zur Sicherstellung der Gleichbehandlung vorgesehenen Prozedur gehandelt und gegen das Verbot überspitzten Formalismus verstossen.58