Die Vorinstanz verkenne zudem, dass die Beschwerdeführerin alle geforderten Leistungen gültig offeriert habe, weshalb gar keine Abweichung vorgelegen habe. Folglich sei es vorliegend einzig um die Frage gegangen, ob die im Begleitschreiben (offensichtlich) versehentliche und widersprüchliche Erwähnung von «Bedingungen» als Teil der Offerterstellung hätte gewertet werden müssen (oder nicht!), was eine im Rahmen des vergaberechtlich zu diesem Zweck vorgesehenen Offertenbereinigungsverfahren leicht behebbare Unklarheit darstelle. Auf Rückfrage hin hätte die Beschwerdeführerin klarstellen können, dass diese Ausführungen ungewollt erfolgt und demnach nicht zu beachten seien.