Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Angebote festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Vorbehalte gegenüber den Angebotsunterlagen angebracht habe. Mit Blick auf den behördeninternen Vergabeantrag könne es jedoch nicht stimmen, dass bei der Offertenprüfung entsprechende «Vorbehalte» der Beschwerdeführerin entdeckt worden seien; jedenfalls bestehe hier ein offensichtlicher Widerspruch zur Begründung im Vergabeantrag, wo nicht von unerlaubten «Vorbehalten» gem. Ziff. 5 der Tabelle, sondern von einer «unerlaubten Abänderung» gem. Ziff. 2 gesprochen werde.