Indem die Vorinstanz keine entsprechende Nachfrage an die Beschwerdeführerin gerichtet habe, habe sie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen und die eigenen Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen fehlerhaft zur Anwendung gebracht. Da bereits bei der Offerterstellung alle Vorgaben eingehalten worden seien, hätte eine entsprechende Nachfrage insbesondere nicht zu einer (rechtlich relevanten) Abänderung der rechtsgültig eingereichten Offerte der Beschwerdeführerin geführt.56