Die Angaben im Begleitschreiben würden nachweislich in einem offensichtlichen Widerspruch zu den von der Vergabestelle konzipierten und bereitgestellten Angebotsunterlagen stehen, was der Vorinstanz im Rahmen der Offertenprüfung hätte auffallen und sie in der Offertenbereinigung hätte thematisieren müssen. Indem die Vorinstanz keine entsprechende Nachfrage an die Beschwerdeführerin gerichtet habe, habe sie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen und die eigenen Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen fehlerhaft zur Anwendung gebracht.