Wie die Vorinstanz zu Recht ausführe, müssten nicht alle formalen Ausschlussgründe gesetzlich vorgegeben werden. Die von der Vergabestelle bilateral aufgestellten Ausschlusskriterien müssten jedoch dem Massstab der gesetzlichen Ausschlussgründe gerecht werden und zudem für die Angebotssteller voraussehbar sein. Jedenfalls stelle die irrtümliche Aufführung generalistischer Anmerkungen in einem Begleitschreiben keinen derart schwerwiegenden Mangel dar, der einen Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde.