Die Beschwerdeführerin sei weder hinsichtlich des Leistungsumfangs noch bezüglich des Verweises auf ihre AGB von den Ausschreibungsunterlagen abgewichen. Vielmehr seien die einzelnen divergierenden Standardformulierungen in ihrem Begleitschreiben gemäss Ausschreibungsunterlagen rechtlich unbeachtlich, sofern sie mit Blick auf ihre versehentliche Einbindung überhaupt als willensbildenden Bestandteil der Offerte gewertet werden könnten.