2.1 Rubrik VB1 des Werkvertrags, welche die Nichtbeachtlichkeit einseitiger AGB klar regle – , drohe ihr durch entsprechende Vorgaben in der Offerterstellung kein rechtlich relevanter Nachteil. Ein solcher Nachteil wäre aber vorauszusetzen, ansonsten die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet und es unverhältnismässig wäre, die Beschwerdeführerin auf dieser selben Grundlage (Verweis auf AGB) aus dem Verfahren auszuschliessen. Die Zirkelargumentation der Vorinstanz könne demnach auch so ausge-