Gleichzeitig stehe das Vergaberecht durchaus in einem Wechselverhältnis zu den materiellrechtlichen Gesichtspunkten, wie der Angebotsstellung, dem Vertragsschluss oder auch der Preisbewertung. Werde die Vergabestelle durch die gesetzlichen oder die vertraglichen Bestimmungen abgesichert – bspw. vorliegend in Form einer Zweifelsfallregelung oder durch die Klausel in Ziff. 2.1 Rubrik VB1 des Werkvertrags, welche die Nichtbeachtlichkeit einseitiger AGB klar regle – , drohe ihr durch entsprechende Vorgaben in der Offerterstellung kein rechtlich relevanter Nachteil.