Die Vergabestellen müssten in den Ausschreibungsunterlagen insbesondere im Hinblick auf mögliche Ausschlüsse detailliert angeben, wie sie u.a. mit Vorbehalten durch die Anbieter umzugehen gedenken. Vorliegend würden die Ausschreibungsunterlagen an mehreren Stellen klar vorgeben, dass einseitige Bedingungen wie auch Verweise auf die AGB der Unternehmer unbeachtlich seien und nicht anerkannt würden. Diesen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, welche sich im Übrigen nicht nur im für die Angebotssteller verbindlichen Werkvertrag, sondern bspw. auch in der SIMAP-Aus- schreibung selbst oder im Dokument «Besondere Bestimmungen» fänden, komme eine vergaberechtliche Verbindlichkeit i.S.v.