Diese Frage sei für das vorliegende Vergabeverfahren nicht von Bedeutung. Sollte hieraus überhaupt eine Erkenntnis gewonnen werden können, dann wäre dies, dass für die Vergabestelle durch die in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Punkten rechtliche Pflichten entständen. Die referenzierte Stelle erkläre denn auch nicht, weshalb der Umstand, dass die Ausschreibungsunterlagen einseitige Bedingungen samt Verweise auf die AGB der Angebotsstellerinnen als nicht beachtenswert bezeichnen würden, für die formelle Beurteilung des Ausschlusses nicht von Bedeutung sein sollte.