Bedeutung. Zur Stützung ihres Arguments verweise die Vorinstanz auf eine Lehrmeinung von Beyeler im allgemeinen Einleitungskapital des bezeichneten Buches. Darin werde namentlich gefolgert, dass das Vergabeverfahren einzig den öffentlichen Auftraggeber zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichte. Dagegen habe der Angebotssteller keine prozessualen, rechtlichen Pflichten, sondern blosse Obliegenheiten inne, deren Missachtung zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führe. Es gehe dabei im Wesentlichem um die Frage, ob Mitwirkungspflichten der Angebotssteller rechtlich durchsetzbar bzw. einklagbar seien. Diese Frage sei für das vorliegende Vergabeverfahren nicht von Bedeutung.