Hierzu bringe die Vorinstanz neu vor, es sei zwar korrekt, dass gemäss den Ausschreibungsunterlagen ein Verweis auf die AGB unbeachtlich sei bzw. ex ante nicht anerkennt werde, hierbei handle es sich jedoch um eine Einschränkung, welche sich sinngemäss einzig auf das vertragliche Verhältnis der Parteien auf materiellrechtlicher Ebene auswirke. Für das Vergabeverfahren, einschliesslich des Ausschlusses der Beschwerdeführerin auf dieser formalrechtlichen Basis, sei dieser Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen jedoch nicht von 54 Beschwerdereplik vom 25. Februar 2021, Rz. 13 ff., S. 7 f.