Die Vorinstanz wiederhole ihren Vorwurf, dass der Verweis auf die AGB der Beschwerdeführerin einen gemäss Ausschreibungsunterlagen unzulässigen Vorbehalt darstelle. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe bereits in der Beschwerde substantiiert dargelegt, dass die Ausschreibungsunterlagen einseitige Bedingungen durch die angebotsstellenden Unternehmen, einschliesslich entsprechender Verweise auf die AGB, als unbeachtlich bezeichnen würden.