Nach Erkenntnis der Beschwerdeführerin hätten einzig die Formulare «Fragelisten» einen entsprechenden Titel «Abweichung/Spezifikation» für Einschränkungen vorgesehen, weshalb auch nur in diesen Fragelisten gültige Einschränkungen zum Leistungsverzeichnis im Rahmen der Offerterstellung hätten eingebracht werden können. Die Beschwerdeführerin habe in den erwähnten Fragelisten aber nachweislich keine Vorbehalte zu den von der Vorinstanz monierten Punkten, namentlich der Verkabelung/Batterie und/oder der Lieferung und Montage/Einbringung der Anlagen, angebracht.