Mit dem Einreichen der Offerte akzeptiere die Angebotsstellerin grundsätzlich die Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen vorbehaltslos. Vorbehalte seitens der Unternehmer seien vorliegend einzig im Rahmen der hierzu vorgesehenen Stellen in den durch die Beschwerdeführerin vorgegebenen Angebotsformularen gültig einbringbar gewesen. Nach Erkenntnis der Beschwerdeführerin hätten einzig die Formulare «Fragelisten» einen entsprechenden Titel «Abweichung/Spezifikation» für Einschränkungen vorgesehen, weshalb auch nur in diesen Fragelisten gültige Einschränkungen zum Leistungsverzeichnis im Rahmen der Offerterstellung hätten eingebracht werden können.