es gerade, den Wildwuchs nicht mehr übersichtlicher und erkennbarer Vorbehalte seitens der Angebotssteller zu vermeiden. Die Angebotssteller würden durch die Ausschreibungsunterlagen und den unabänderlichen Angebotsunterlagen erfahren, was sie wo einfügen dürften und müssten. Aus diesem Grund sei eine Abänderung der Leistungsverzeichnisse sowie übrigen Angebotsunterlagen vergaberechtlich unzulässig. Wohl aus dem gleichen Grund würden gemäss den Angebotsunterlagen allfällige zusätzliche Bedingungen der Angebotssteller als unbeachtlich gelten. Mit dem Einreichen der Offerte akzeptiere die Angebotsstellerin grundsätzlich die Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen vorbehaltslos.