Die summarische Behauptung der Vorinstanz, die Offerte hätte nicht alle geforderten Leistungen inkludiert, erachtet die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Offertenformulare und Leistungsverzeichnisse als falsch. Die Beschwerdeführerin habe alle geforderten Leistungen im Leistungsverzeichnis gültig offeriert. Die Vorinstanz habe sich weder zu den Auszügen und Beilagen der Beschwerde geäussert noch erklärt, wie sie die offensichtlichen Widersprüche zwischen den korrekt ausgefüllten Formularen und Leistungsverzeichnissen und den angeblich im Begleitschreiben aufgestellten Vorbehalten werte bzw. weshalb sie keine Massnahmen ergriffen habe.53