25 ÖBV, vorliegen würde. Oder aber die Vorinstanz sei sich erst nach Fällung des Vergabeentscheids der nicht überzeugenden Begründung im Vergabeantrag bewusst geworden, weshalb sie ihre offizielle Begründung angepasst habe. Das Nachschieben von dem Vergabeentscheid nicht zugrundeliegenden Gründen wie auch das Vorschieben von im Entscheid nicht berücksichtigten Umständen verletze nicht nur die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Transparenz gem. Art. 1 Abs. 3 Bst. c iVöB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 11 OÖBV sowie auf rechtliches Gehör gem. Art. 29 Abs. 2 BV, sondern verstosse auch gegen das Gebot von Treu und Glauben i.S.v. Art. 9 BV.52