Die Begründung des Ausschlusses der Beschwerdeführerin durch die Vergabestelle sei somit inkonsistent. Entweder sei der den Antrag vorbereitenden Organisationseinheit bei der Offertenprüfung ein Fehler unterlaufen und sie habe die Tabelle und nachfolgende Begründung im Vergabeantrag falsch ausgefüllt. Diesfalls habe die Vergabekommission BB12 ihren Vergabeentscheid auf Basis einer unrichtigen Darstellung der Faktenlage gefällt, womit auch eine unrichtige Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Bst. b ÖBG; zumindest aber eine Verletzung der vergaberechtlichen Prüfungspflichten nach Art. 13 Bst. d iVöB i.V.m. Art. 25 ÖBV, vorliegen würde.