Entsprechend begründe die Vorinstanz die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mit unerlaubten Veränderungen der Angebotsunterlagen, u.a. Ausschliessen von angefragten Leistungen. Das Angebot habe aus formalen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Jedoch liege nachweislich keine Veränderung der Angebotsunterlagen, welche zum Ausschluss des Angebotes «aus formalen Gründen von Verfahren» hätte führen 'müssen', vor und sei von der Vorinstanz bisher auch nicht behauptet worden.