und hätte die Unmöglichkeit der Vergleichbarkeit der Offerten zur Folge.51 4.1.4 Beschwerdereplik vom 25. Februar 2021 Die Beschwerdeführerin legt dar, die Vorinstanz habe den Ausschluss bisher damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte «Vorbehalte gegenüber den Angebotsunterlagen angebracht» 50 Beschwerdevernehmlassung vom 29. Januar 2021, Rz. 25 f., S. 8 51 Beschwerdevernehmlassung vom 29. Januar 2021, Rz. 27, S. 8 f.